Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Handels- und Lieferleistungen
Stand: Juli 2018
1. Allgemeine Bestimmungen, Preise
Unseren sämtlichen Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Anders lautende Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle unserer Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Unsere Angebote sind freibleibend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags zustande. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Die Preise verstehen sich ab Lager München oder Trier, ausschließlich Verpackung und Versicherung. Der Versand erfolgt in jedem Falle auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Den in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und im Schriftwechsel genannten Preisen ist stets die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sofern diese nicht ausgewiesen ist. Eine von uns gelieferte Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Die Standardsoftware wird dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig.
Soweit der Kunde die Software an Dritte weitergibt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist. Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach unserer Wahl elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist. Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus
der Bedienungsanleitung.
Hard- und Software werden vom Kunden installiert und in Betrieb genommen. Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte durch uns sowie die Anleitung von Bedienungspersonal erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Berechnung der Aufstellungskosten erfolgt gemäß unserer jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.
2. Gewährleistung
Die Gewährleistung betrifft neue und gebrauchte Anlagen und Maschinen und richtet sich nach den Gewährleistungsvorschriften des § 483ff BGB. Sie beträgt 12 Monate ab dem Tage der Auslieferung für Kaufverträge mit Unternehmen. Bei Kaufverträgen mit Privatpersonen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab dem Tage der Auslieferung. Für normale Abnutzung und Verschleißteile besteht keine Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt, wenn an der Ware „Arbeiten durch fremde Hand“ vorgenommen wurden oder wenn die Seriennummer entfernt oder unkenntlich gemacht wurde. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch falsche Behandlung, unzulässiges Arbeitsmaterial, nicht autorisiertes Verbrauchsmaterial oder unsachgemäße Wartung, Verunreinigung und außergewöhnliche Anschlüsse oder Transportschäden entstanden sind. Insoweit eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie vom Hersteller gegeben wird, gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. In einem Gewährleistungsfall sind wir verpflichtet, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen. Für Mängel der Nachbesserung oder neu erbrachte Leistung wird entsprechend den hier festgelegten Gewährleistungsbedingungen Gewährleistung zugesichert. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Kunde alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch diese Mängelrüge entstanden sind. Die Gewährleistung verlängert sich nicht dadurch, dass ursprünglich gelieferte Ware durch eine andere ersetzt wurde. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, gelten folgende Sonderbestimmungen: Alle Programme wurden sorgfältig erstellt und geprüft. Sollten sich dennoch Programmfehler zeigen, sind wir innerhalb der Gewährleistungspflicht zur Fehlerbeseitigung verpflichtet. Wir haften jedoch nicht für irgendwelchen, aus falscher oder unvollständiger Programmierung entstandenen Schaden. Die Verpflichtung für uns aus Gewährleistung ist beschränkt
auf Fehlerbeseitigung. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art an der Ware vornimmt oder sie unsachgemäß behandelt.
3. Mängelrügen
Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen. Die Beanstandungen wegen verborgener Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich bekannt zu geben. Im Falle von Mängelrügen ist auf unseren Wunsch die beanstandete Ware in Originalverpackung unter Angabe der Beanstandung und ggf. des benutzten Gerätetyps unverzüglich an uns einzusenden. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und nach unserer Wahl die Ware umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Käufer einen Preisnachlass einräumen
4. Lieferung
Dem Kunden übermittelte Lieferdaten gelten als Richtwerte. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, diese sind vom Kunden anzunehmen. Im Falle des Lieferverzuges hat der Käufer, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, das Recht auf Rücktritt. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind in jedem Falle ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche jeglicher Art, also einschließlich mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen.
Kann die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht erfolgen, so gilt die Lieferfrist bei schriftlicher Versandbereitschaftsmeldung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist als eingehalten. Krieg, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar dem Transportunternehmen innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.
6. Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen berechnet. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Preise allgemein erhöhen, so sind wir berechtigt, den am Liefertag gültigen Preis anzuwenden. Falls sich der Preis erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln bzgl. der Folgen des Zahlungsverzugs. Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückhaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen bedürfen unserer Zustimmung. Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
Bei Erstkunden können 50% - 70% als Vorauskasse verlangt werden. Nach Zahlungseingang wird die Ware versendet.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Sonstige Bestimmungen
Sämtliche IT Infrastruktur-Produkte sind ausschließlich für den Vertrieb innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Länder der EU und EFTA) bestimmt. Für den Fall, dass der Käufer diese von uns gelieferten Waren in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes verkaufen möchte, weisen wir darauf hin, dass er hierzu unsere Zustimmung einholen muss.
9. Abtretung von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.
10. Datenspeicherung
Der Auftraggeber ermächtigt uns, die Firma des Auftraggebers in Referenz- und Besitzerlisten aufzunehmen und diese Kaufinteressenten zugänglich zu machen. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Abwicklung unserer Geschäftsbeziehungen Daten über den Käufer (Name, Anschrift, Telefonnummern, etc.) und zum Vorgang selber (Bestelldaten, Lieferanschrift, Lieferdatum, Preis, Zahlungsart),gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes/DSGVO verwendet werden. Auf die ihm zustehenden Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten weisen wir hiermit ausdrücklich hin. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten m.bindal@itc-gmbh.eu.
11. Salvatorische Klausel
Die von uns ausgelieferten Gegenstände stellen kein Zubehör im Sinne der §§ 95 und 1120 BGB dar. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Lokationsabhängig, so kann dies München oder Trier sein, auftragsabhängig. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile München.
12. Service- und Cloudleistungen
Für Service- und Cloudleistungen gelten im Übrigen unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Service- und Cloudleistungen“, sowie die geschlossenen einzelvertraglichen Vereinbarungen für das jeweilige Projekt/Produkt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Service- und Cloudleistungen
Stand: Juli 2018
1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen
1.1 Geltungsbereich, Struktur der Servicebedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Service- und Cloudleistungen gelten für Services aller Art sowie den Handel mit Cloud- und Hostingleistungen durch die Firma ITC (folgend ITC genannt). In Kapitel 1 dieser Bedingungen sind die Regelungen enthalten, die für alle Serviceleistungen von der ITC gelten. In Kapitel 2 dieser Bedingungen sind die rechtlichen Vorgaben geregelt, die für Cloud- und Hostingleistungen durch Dritte (Service-Anbieter) gelten. Serviceaufträge und -angebote von der ITC erfolgen aufgrund dieser Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt die ITC nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Angebot und Annahme
Von der ITC bereitgestellte Informationen stellen nur dann ein Angebot an den Kunden dar, soweit sie explizit als Angebot gekennzeichnet sind. Andernfalls stellen sie lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages abzugeben. Mit seiner Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, das Angebot von ITC annehmen zu wollen (Vertragsangebot des Kunden). Der Vertrag zwischen dem Kunden und ITC kommt mit der schriftlichen Annahme des Vertragsangebots des Kunden durch ITC zustande (Auftragsbestätigung). Der Kunde verzichtet auf die Erklärung der Annahme gemäß § 151 S. 1 BGB. ITC kann das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von vier Wochen annehmen. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung von ITC. Von ITC dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges Eigentum von ITC. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen fortan nicht mehr genutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Servicebedingungen von der ITC. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ergebnisse aus kostenpflichtigen Workshops, die ITC mit dem Kunden zusammen erarbeitet hat.
1.3 Leistungserbringung
Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart. Die ITC erbringt die vertraglich vereinbarte Leistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein die ITC seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur einem Projektkoordinator von der ITC Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern. Der Kunde trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechen. Über
Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von der ITC oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Die ITC entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Die ITC kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Die ITC bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung. Die Dienstleistung von der ITC wird verantwortlich durch den jeweiligen Standort erbracht, soweit vertraglich nicht anders vereinbart. Für die Verwertung der von den Systemen kommenden Daten und für die damit erzielten Ergebnisse verbleibt die Verantwortung beim Kunden.
1.4 Abnahme
Ist nach Art der Einzelleistung eine Abnahme notwendig und erklärt der Kunde zwei Wochen nach Empfang des jeweiligen Reports keine Abnahme und hat der Kunde in der Zwischenzeit auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt, ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
1.5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich der gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die ITC kann regelmäßige Leistungen monatlich abrechnen. Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 8 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Leistungserbringung allgemein gültigen Preisen von der ITC berechnet. Soweit eine Preisliste von der ITC vorliegt, ist diese anzuwenden. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der bei ITC üblichen Tätigkeitsnachweise (Rapportscheine die i.d.R. vom Kunden unterschrieben sind). Der Kunde kann bei Nichtunterschrift den dort getroffenen Festlegungen binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Einwände des Kunden gelten die Tätigkeitsnachweise als anerkannt. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von der ITC berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen durch Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden. Soweit nichts anderes vereinbart, werden Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste von der ITC vergütet. Die Preise gelten einen Monat ab dem Kalenderdatum des Angebots. Danach kann die ITC eine Erhöhung des Listenpreises durch seinen Vorlieferanten an den Kunden entsprechend weiterreichen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung 5% überschreitet. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ITC anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Erbringung der Leistungen durch ITC ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann ITC das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
1.6Leistungstermine, Verzug
Feste Leistungstermine sind ausdrücklich in dokumentierter Form zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass ITC die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält. Wenn eine Ursache, die ITC nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (“Störung“),verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann ITC auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
1.7 Laufzeit
Soweit keine gesonderten Regelungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurden, wird ein Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis zum Inhalt hat, unbefristet geschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann der Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.
1.8 Rangregelung, Austauschverhältnis
Bei der Auslegung von Verträgen gelten die folgenden Regelungen in der genannten Reihenfolge: a) diese Allgemeine Geschäftsbedingungen für Service- und Cloudleistungen von ITC, b) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Handels- und Lieferleistungen von ITC, c) die Regelungen des BGB und HGB, d) weitere gesetzliche Regelungen. Konkrete Beschreibungen allgemeiner Aufgabenstellungen beschränken die Leistungsverpflichtung auf die jeweils ausgehandelte konkrete Festlegung. Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren.
1.9 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die ITC zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen für Hardware und Software zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf Remotezugänge auf die Kundensysteme ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von der ITC zur Verfügung steht. Soweit im Betrieb des Kunden besondere Sicherheitsanforderungen gelten, weist der Kunde die ITC auf diese vor Vertragsschluss hin. Die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, soweit dort nicht geregelt aus der Produktbeschreibung oder Bedienungsanleitung. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von der ITC unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Weiterhin gewährt der Kunde der ITC den freien Zugang zum Aufstellungsort der Hardware. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen von der ITC gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen ITSystemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Standardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen. Der Kunde hat Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die Hinweise von der ITC, die Hinweise der Subunternehmer von der ITC oder die von Microsoft erteilten Hinweise befolgen. Während erforderlicher Testläufe steht der Kunde persönlich zur Verfügung oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Plattform während der Zeit der Arbeiten einzustellen. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen in Zusammenhang mit den Servicebedingungen abzugeben. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner der ITC die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Die ITC darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für die ITC offensichtlich erkennbar unvollständig oder unrichtig sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle ITC übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können. Die ITC kann zusätzliche Aufwandsvergütung verlangen, soweit a) ITC aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist oder c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt. Der Kunde teilt der ITC jede Veränderung bei den Mitarbeitern und Usern der von der ITC zu erbringenden Leistungen mit, soweit diese für die Leistungserbringung von der ITC von Bedeutung sind. Die durch Veränderungen entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden übernommen. Der Kunde stellt sicher, dass es durch die Nutzung und Speicherung von privaten Daten, beispielsweise privater Daten von Mitarbeitern, auf den von der ITC betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen Risiken für die ITC kommt. Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten Forderungen gegenüber der ITC gestellt werden, wird der Kunde der ITC von allen Ansprüchen freistellen. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Kunde für ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit Software von der ITC beigestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Wenn die ITC die Vergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software beglichen hat, ist die Software bei Beendigung des betreffenden Leistungsscheins oder des gesamten Vertrages über den Infrastrukturbetrieb an die ITC herauszugeben und/oder zu übertragen. Der Kunde wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen durchführen, die die Herausgabe und/oder Übertragung und eine weitergehende Nutzung der Software durch die ITC ermöglichen. Änderungen an Leistungen von der ITC oder an der von der ITC betriebenen IT-Infrastruktur durch den Kunden sind nur nach vorheriger Abstimmung mit ITC zulässig. Soweit nicht abgestimmte Änderungen zu Mehraufwänden bei ITC führen, sind diese vom Kunden gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste zu vergüten. Auch durch nicht abgestimmte Änderungen verursachte Schäden sind vom Kunden zu übernehmen. Wenn vom Kunden beauftragte Dritte nicht mit der ITC abgestimmte Änderungen an Leistungen von der ITC oder an der von der ITC betriebenen IT-Infrastruktur vornehmen, so ist die ITC nicht für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich und der Kunde trägt die bei ITC entstehenden Mehraufwände.
1.10 Abtretung von Rechten
Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte mit vorheriger Einwilligung von der ITC abtreten. Die ITC ist berechtigt, sämtliche ihr aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Die ITC wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen. Die ITC ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet die ITC weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung von ITC an.
1.11 Vertraulichkeit, Obhutspflichten, Kontrollrechte
Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung dieses Vertrages übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Schutzmechanismen oder Schutzroutinen aus zur Verfügung gestellter Hard- und Software zu entfernen.
1.12 Datenschutz
Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen BDSG/DSGVO beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
1.13 Leistungsstörung, Mängelhaftung
Wird die Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat ITC dies zu vertreten, so ist ITC verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von ITC zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat ITC Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
1.14 Haftung
Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs entsprechend wie folgt: Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ITC oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ITC beruhen, haftet ITC unbeschränkt. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet ITC unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet ITC nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit gemäß nachfolgenden Absatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ITC nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung für alle Schadensfälle insgesamt beschränkt auf den Wert des entsprechenden Auftrages. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparung. Die weitergehende Haftung für Fahrlässigkeit sowie für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von ITC. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG). Eine Haftung für beigestellte Software und von Dritten bezogene Patches, Updates oder sonstigen Programmerneuerung übernimmt ITC nicht.
1.15 Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmengen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von ITC nicht zu vertretende Hindernisse, die die Leistungserbringung verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Wird infolge der Störung die Leistungserbringung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen ist ITC nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist ITC berechtigt, die Leistungskontingente unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen. Sonstige Ansprüche für den Kunden bestehen nicht.
1.16 Schutzrechte Dritter
Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von ITC in der Software und an der Hardware nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen. ITC stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an von ITC entwickelten und überlassenen Programmen und/oder Hardware in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ITC verbunden und in keinem Fall die Hardware und/oder Software bestimmungswidrig genutzt haben. ITC ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software- oder Hardware-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde wird ITC unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von ITC geliefertes Produkt hingewiesen wird.
1.17 Obhuts-, Anzeige- und Duldungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, bei von ITC zur Verfügung gestellter Hard- und Software, Passwörter und Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Passwörter und Zugangsdaten sind so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung der Administratorenrechte, bei von ITC zur Verfügung gestellter Hard- und Software, nur berechtigten Mitarbeitern zur Verfügung steht.
1.18Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
Die ITC räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Leistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der ITC. Die ITC kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt.
Die ITC hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann ITC den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat der ITC die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
1.19 IT-Sicherheit
Für die Maßnahmen zur IT-Sicherheit ist der Kunde verantwortlich. Dies betrifft auch die Notfallorganisation. Der Kunde erstellt ein IT-Sicherheits- und ein Notfallkonzept.
1.20 Zustellungen
Beide Vertragspartner verpflichten sich, Änderungen der Anschrift/Fax-Nummer dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine Rechtshandlung gilt als erfolgt, wenn sie von einem Vertragspartner nachweislich an die oben genannte oder eine aktualisierte Adresse/Fax-Nummer abgesandt wurde und dort nicht zugehen konnte, da sich Adresse/Fax-Nummer zwischenzeitlich geändert hatte, und eine Mitteilung hierüber unterblieben ist.
1.21 Rechtswahl
Die Vertragspartner vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus einem Vertragsverhältnis für Serviceleistungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
1.22 Change Request
Der Kunde ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfanges zu verlangen. Eine Änderung des Leistungsumfanges liegt vor, wenn die ITC eine andere Leistung als die in einem Vertrag festgelegte erbringen soll. ITC ist verpflichtet, den Änderungswunsch im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Projekt, zeitliche Verzögerungen sowie die Vor- und Nachteile für das Projekt, insbesondere Gefährdungen der Projektergebnisse, zu bewerten und dem Kunden diese Bewertung unverzüglich schriftlich zu übermitteln. In dieser schriftlichen Mitteilung sind darüber hinaus Alternativen aufzuzeigen, mit deren Hilfe das vom Kunden gewünschte Ergebnis kostengünstiger und/oder effektiver erreicht werden kann. Änderungen, die in den Risikobereich von ITC fallen, sind nicht gesondert zu vergüten. Die Änderung fällt dann in den Risikobereich von ITC, wenn ITC die Ursache für die Änderung zu vertreten hat. Ist dies nicht der Fall, so werden die Vertragspartner auf Grundlage einer für diesen Fall abzuschließenden Änderungs- bzw. Nachtragsvereinbarung eine angemessene Anpassung des Leistungsinhaltes, der Leistungsfristen (soweit dies erforderlich ist) sowie der Vergütung (soweit dies erforderlich ist) vereinbaren. Die Anpassung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Preisliste von ITC. Ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner verbleibt es in jedem Fall bei den vereinbarten Fristen, der vereinbarten Vergütung und den Leistungsinhalten.
1.23 Ticket-Management ITC
Servicevertragskunden wird für die Dauer des Vertrages ein Ticket zur Problemmeldung eingerichtet und geschult. Es dient dazu SLA´s (ServiceLevelAgreements) abzubilden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Cloud- und Hostingleistungen durch Dritte
2.1 Anwendungsbereich
Die Bedingungen in Kapitel 2 regeln die rechtlichen Grundlagen für die Nutzung von Cloud- und Hostingleistungen Dritter (Service-Anbieter),die über ITC für den Endkunden beauftragt und zur Verfügung gestellt werden, u.a. auch die Nutzung von Microsoft Cloud Produkten die über das CSP-Programm (Cloud Solution Provider Programm) angeboten werden. Nachrangig ergänzend gelten die Regelungen in Kapitel 1 (Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen).
2.2 Leistungsumfang
Maßgeblich für den Leistungsumfang sind die Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreements (SLA´s) des Service-Anbieters für des jeweilige Produkt. ITC stellt dem Kunden lediglich die Möglichkeit zur Verfügung Cloudleistungen und -produkte über den jeweiligen Service-Anbieter zu nutzen. Die Wahl von geeigneten Cloudleistungen liegt alleine in der Verantwortung des Kunden. ITC unterstützt den Kunden beratend. Voraussetzung für die Nutzung der Clouddienste ist, dass der Kunde diese Bedingungen sowie die Bedingungen des Service-Anbieters bzw., wenn vorhanden, den Endkundenvertrag zur jeweiligen Leistung oder zum Produkt annimmt. Die Bedingungen bzw. der Endkundenvertrag des jeweiligen Service-Anbieters wird dem Kunden von ITC zur Verfügung gestellt. Der Kunde bestätigt die Bedingungen des Service-Anbieters gelesen und sämtlich darin enthaltene Rechte und Pflichten verstanden und angenommen zu haben. Endkundenverträge des Service-Anbieters sind im Einzelfall gesondert vom Kunden zur unterzeichnen. Eine Bestellung/Beauftragung der Clouddienste beim jeweiligen Service-Anbieter kann erst erfolgen, wenn diese AGB´s für Service- und Cloudleistungen angenommen, und, wenn vorhanden, der unterschriebene Endkundenvertrag des Service-Anbieter der ITC vorliegt.
2.3 Vergütung und Abrechnung
Die Vergütung der von ITC vermittelten oder erbrachten Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, ansonsten nach der jeweils aktuellen Preisliste. ITC ist berechtigt, die ihren Leistungen zugrunde liegende Preisliste zu ändern. Die ITC wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er die beauftragten Leistungen außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen, wenn die Preiserhöhung 5% überschreitet.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Kunde zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Die Abrechnung der Leistungen/Dienste erfolgt monatlich, es sei denn es wurde einzelvertraglich etwas anderes vereinbart. Sofern sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Person zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Speziell für Microsoft CSP-Produkte gilt: Die Anzahl der Anwender kann monatlich angepasst werden. Wird der Änderungswunsch vom Kunden gegenüber ITC bis vor dem 20. Tag eines Monats schriftlich oder per Email übermittelt, wird die Änderung für den Folgemonat gültig. Wird vom Kunden kein Änderungswunsch übermittelt, verlängert sich der Bezug der Produkte jeweils um einen Monat im Umfang des Vormonats und wird entsprechend fakturiert. Ändert der Service-Anbieter seine Preis- oder Abrechnungsmodalitäten für die eingekaufte Cloudleistung hat ITC das Recht, nach vorheriger Ankündigung, diese zum Kunden hin ebenfalls entsprechend anzupassen. Die aus der Änderung resultierenden Rechte und Pflichten des Kunden sind aus den Bedingungen des jeweiligen Service-Anbieters zu entnehmen. Die Erbringung der Clouddienste ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, behält sich ITC das Recht vor, nach entsprechender Androhung, die Bereitstellung der Dienste des Service-Anbieters einzustellen oder auszusetzen.
2.4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist für das Anfertigen der Datensicherungen verantwortlich, es sei denn sie wurde ausdrücklich mit beauftragt oder ist in der beauftragten Leistung des ServiceAnbieters mit inkludiert. Der Kunde wird vor Ablauf des beauftragten Dienstes seine Daten aus der jeweiligen Cloud-Plattform herausmigrieren oder migrieren lassen. Dem Kunden ist bewusst, dass die Service-Anbieter, je nach Vereinbarung, das Recht hat, die Daten nach Ablauf des Clouddienstes zu löschen. Der Kunde wird auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz und sonstig beauftragten Clouddiensten keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzende Inhalte ablegen. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb der Infrastruktur oder des Kommunikationsnetzes des Service-Anbieters oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Service-Anbieters abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt ITC und den Service-Anbieter von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei. Der Kunde erkennt an, dass verwendete Software samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt sind. Der Kunde wird gelieferte Downloads an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Bedingungen von ITC sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Software und Diensten sichergestellt ist. Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
- Die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie selbst festgelegte zusätzliche Verschlüsselungs-Codes sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Sie sind unverzüglich zu ändern, wenn der Kunde vermutet, dass unberechtigte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte in vom Anbieter bereitgestellte Programme, einzugreifen oder eingreifen zu lassen, zu verändern oder zu kopieren (Ausnahme Sicherungskopien).
- Bei unbegründeten Störungsmeldungen sind die dem Anbieter durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen wenn keine Störung der technischen Einrichtungen des Anbieters vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
- Der Kunde verpflichtet sich die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Service-Anbieters einzuhalten.
- Der Kunde ist verpflichtet bei Untersuchungen von Störungen, Ausfällen, Sicherheitsproblemen und potentiellen Vertragsbrüchen mit ITC und ihren Vorlieferanten zusammenzuarbeiten.
- Der Kunde wird die zur Verfügung gestellten Dienste und Software nicht zu Zwecken verwenden, bei denen ein Ausfall oder eine Störung zu Personen-, Sach oder Umweltschäden führen kann.
- Alle vom Kunden autorisierten Nutzer sind verpflichtet, ihrerseits die in diesem Punkt aufgeführten Bestimmungen einzuhalten.
2.5 Bereitstellung der Clouddienste
Der Kunde erkennt an, dass ITC bei der Bereitstellung von Clouddiensten auf den Service-Anbieter angewiesen ist und darauf keinen Einfluss hat. Der Service
Anbieter übernimmt bestimmte Verpflichtungen entsprechend dessen Leistungsbeschreibung oder dem SLA des Service-Anbieters. Die Verfügbarkeit der jeweiligen Dienste, des jeweiligen Produkts, richtet sich nach dem in der Leistungsbeschreibung oder im SLA des Service-Anbieters angegebenen Zeitraum. Speziell für Microsoft CSP-Produkte gilt: Wenn der Kunde eine SLA-Forderung wegen eines Ausfalls entsprechend dem Microsoft-SLA stellt, überprüft ITC, ob die Forderung berechtigt ist. Soweit hiernach Gutschriften zu erteilen sind, berücksichtigt ITC diesbezügliche fällige Verpflichtungen nach Eingang der entsprechenden Gutschriften von Microsoft bei ITC. Der Kunde hat maximal Anspruch auf den anteiligen durchschnittlichen monatlichen Einzelhandelspreis für den Zeitraum des Ausfalls. Der durchschnittliche Einzelhandelspreis wird von Microsoft ermittelt und festgelegt. Der Kunde muss den Anspruch bis zum 15. des Folgemonats, in dem die Störung aufgetreten ist geltend machen, sonst erfolgt keine Gutschrift. Der Kunde erkennt an, dass eine Internetverbindung ausfallen kann, und damit die Clouddienste zeitweise nicht genutzt werden können. Für seine Internetanbindung ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde erkennt an, dass der Service-Anbieter berechtigt ist jederzeit und aus beliebigen Grund Produkte zu verändern. Der Service-Anbieter ist berechtigt neue Merkmale und Funktionen hinzuzufügen sowie vorhandene Merkmale und Funktionen zu entfernen. Der Kunde hat kein Recht zur Nutzung von Vorgängerversionen. Der Service-Anbieter ist berechtigt Wartungsarbeiten durchzuführen, sowie die zur Erbringung der Leistung eingesetzte Hard- und Software an aktuelle Anforderungen anzupassen. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart ist der Kunde für die Datensicherung verantwortlich.
2.6 Aussetzung der Clouddienste
ITC und der Service-Anbieter sind berechtigt die Clouddienste ganz oder teilweise auszusetzen:
- wenn ITC oder der Service-Anbieter durch gesetzliche Vorgaben oder Anordnungen von Behörden Folge leisten muss.
- wenn ITC oder der Service-Anbieter begründeten Anlass zur Annahme haben, das die Clouddienste vertragswidrig genutzt werden.
- wenn der Kunde bei Untersuchungen zu Störungen, Ausfällen, Sicherheitsproblemen und Vertragsverletzungen nicht kooperiert.
- wenn ITC oder der Service-Anbieter begründeten Anlass zur Annahme haben, dass der Kunde oder einer seiner Mitarbeiter in betrügerischer Absicht oder in einer Weise handelt, die für ITC oder dem Service-Anbieter schädlich sein könnte.
- wenn der Kunde den Betrieb der Systeme des Service-Anbieters, mit z.B. schadhaften Programmen, Skripten o.ä. beeinträchtigt oder sogar gefährdet. Ist die Ursache der Störung eindeutig zu identifizieren hat ITC oder der Service-Anbieter das Recht diese Programme, Skripte o.ä. zu deaktivieren oder deinstallieren.
- wenn ITC oder der Service-Anbieter Grund zur Annahme haben, dass die Administrationsrechte des Kunden missbräuchlich verwendet werden. ITC wird den Kunden über diese Maßnahmen unverzüglich informieren. ITC behält sich das Recht vor, nach entsprechender Androhung, dem Kunden Lizenzen und Dienste oder Teile davon nach alleinigem Ermessen zu entziehen, wenn der Kunde gegen die in diesen Vertrag festgelegten Pflichten verstößt. Ebenso ist ITC nach einer Kündigung der Dienste (unabhängig vom Grund) berechtigt, nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist, die Dienste auszusetzen bzw. stillzulegen. Unabhängig vom Grund des Aussetzens der Dienste entsteht ITC gegenüber dem Kunden grundsätzlich keine Haftung für die Folgen des Aussetzens der Dienste.
2.7 Verarbeitung geschützter Daten
Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt dem Service-Anbieter das Recht ein, die vom Kunden auf den Servern des Service-Anbieters abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln, sowie sie zum Zwecke der Datensicherung, wenn vereinbart, vervielfältigen zu können.
2.8 Schadloshaltung
Für den Fall, dass ITC oder der Service-Anbieter einem Klagebegehren eines Vierten ausgesetzt ist, aufgrund von Fahrlässigkeit, eines Gesetzesbruches oder einer Pflichtverletzung des Kunden wird der Kunde ITC bzw. den Service-Anbieter von allen Ansprüchen, Anwaltskosten, Schadensersatzzahlungen und Strafen frei stellen. Das gilt auch für alle Ansprüche, Anwaltskosten, Schadensersatzzahlungen und Strafen im Zusammenhang mit unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen des Kunden. Der Kunde hat ITC, den Service-Anbieter und die Mitarbeiter dieser Unternehmen schadlos zu halten. Dazu ist der Kunde auch nach Kündigung oder Auslaufen des Vertrages verpflichtet.
2.9 Gewährleistung
Die ITC übernimmt keine Gewähr für öffentliche Aussagen des Service-Anbieters. Die ITC übernimmt keine Gewähr dafür, dass die ausgewählten Cloudleistungen den Anforderungen des Kunden genügen. ITC haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Produkte untereinander/miteinander. ITC haftet unter keinen Umständen für die Folgen im Zusammenhang mit dem Entziehen der Lizenzen und Dienste. ITC haftet nicht für Schäden, die durch Insolvenz des Service-Anbieters entstehen. ITC übernimmt keine Gewähr, dass die Clouddienste ununterbrochen genutzt werden können. Soweit dies rechtlich möglich ist, lehnt ITC sämtliche Gewährleistungen ab, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag genannt sind.
2.10 Datenschutz
Die ITC und der Kunde verpflichten sich alle geltenden rechtlichen Vorschriften im Hinblick auf Datenschutz und Privatsphäre zu beachten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten zur Auftragsabwicklung und Bonitätsprüfung von ITC, soweit notwendig, an andere Dritte weitergegeben werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Soweit es Gesetze vorschreiben, dass ein gesonderter Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen werden muss, so ist dieser Vertrag zwischen dem Kunden als verantwortliche Stelle und dem Service-Anbieter als Auftragsdatenverarbeiter zu schließen. Als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten obliegt es dem Kunden alle erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen für die Auftragsdatenverarbeitung von den betreffenden Personen einzuholen. Soweit es für den jeweiligen Service-Anbieter relevant ist, stimmt der Kunde zu, dass die Daten des Kunden auch in Länder außerhalb der EU transferiert und dort gespeichert werden können.
2.11 Garantieverpflichtungen
Der Service-Anbieter übernimmt gegenüber dem Kunden die Garantie für seine Produkte, wie in den Geschäftsbedingungen des Service-Anbieters oder im Einzelvertrag zwischen Service-Anbieter und dem Kunden festgelegt. Soweit nicht gesetzlich anders festgelegt übernimmt ITC darüber hinaus keine weiteren Garantien. Im gesetzlich zulässigen Rahmen schließt ITC alle stillschweigenden Zusagen und Bedingungen aus.
2.12 Haftung
Für Schäden, die auf einen Verstoß des Kunden aus einer Pflicht dieser Geschäftsbedingungen zurückzuführen sind, entsteht ITC gegenüber dem Kunden grundsätzlich keine Haftung. ITC übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Unterbrechung von Clouddiensten resultieren, es sei denn ITC hat die Unterbrechung nachweislich selbst zu verschulden. Bei einer schuldhaften Unterbrechung durch den jeweiligen Service-Anbieter sind die Haftungsklauseln gem. Leistungsbeschreibung, SLA´s oder entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung des ServiceAnbieters mit dem Kunden für das jeweilige Produkt relevant. Für eine Unterbrechung auf Grund des Ausfalls der Internetverbindung ist weder ITC, noch der Service-Anbieter haftbar zu machen. Für von ITC nachweislich verursachten Schäden haftet ITC wie folgt: Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet ITC nach den gesetzlichen Vorschriften. ITC haftet für versicherte Risiken, insbesondere solche, die von der betrieblichen Haftpflichtversicherung abgedeckt worden sind, bei Personen- und Sachschäden bis zu einer Höhe von 2.000.000,- €, bei Vermögens-, Tätigkeits-, Implementierungs- und Integrationsschäden bis zur Höhe des Vertragswertes. Für nicht versicherte Ansprüche haftet ITC unabhängig von der in Frage kommenden Anspruchsgrundlage auch für eigene Mitarbeiter maximal auf einen Zahlungsanspruch in Höhe der durchschnittlichen monatlichen Cloud-Servicegebühr der letzten sechs Monate für den betroffenen Dienst. Ausgeschlossen ist die Haftung von ITC für indirekte und Folgeschäden.
3 Übergreifender Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Service- und Cloudleistungen
3.1 Handels- und Lieferleistungen
Für Handels- und Lieferleistungen gelten im Übrigen unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Handels- und Lieferleistungen“, sowie die geschlossenen einzelvertraglichen Vereinbarungen für das jeweilige Projekt/Produkt.
3.2 Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche rechtlichen Auseinandersetzungen, die aufgrund dieses Vertragsverhältnisses und im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
3.3 Schlussbestimmungen
Alle Bestellungen und Aufträge bedürfen der schriftlichen (Auftrags-)Bestätigung durch ITC. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen. Alle Ansprüche aus dem Vertrag mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verjähren in 12 Monaten. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von ITC durch automatisierte Datenverarbeitung. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten von der ITC elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.